Feinstaubmessung – jetzt auch für Holzpellet-Heizanlagen!

Feinstaubmessung01Nach der geänderten Verordnung (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. BImSchV) muss auch bei Holzpellet-Heizanlagen von mindestens 4 kW eine Feinstaubmessung durchgeführt werden.
Für Kessel mit mind. 4 kW und höchstens 14,9 kW gilt, wenn diese

  • bis Ende 1994 eingebaut wurden, müssen sie 2015
  • zwischen 1995 und 2004 eingebaut wurden, müssen sie 2019
  • zwischen 2005 und dem 21.3.2010 eingebaut wurden, müssen sie 2025

erstmals gemessen werden.

Alle anderen Heizanlangen müssen dieses Jahr noch gemessen werden, sofern dies noch nicht im letzten Jahr erfolgt ist.

Nach der ersten Messung muss die wiederkehrende Messung alle zwei Jahre erfolgen.Die Feinstaubmessung kann durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aber auch durch einen beauftragten Schornsteinfeger erfolgen. Die durchgeführte Messung und deren Ergebnisse sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden. Jeder Schornsteinfeger hat entsprechende Formulare, die er ausfüllt und die dann dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugesandt werden.