… neue Verordnung: Freiheiten und Pflichten

schornsteinfegerlogo1Die neue Verordnung zur Wahl des Schornsteinfegers bringt auch Pflichten für den Hausbesitzer mit.

Seit Anfang 2013 können Hausbesitzer ihren Schornsteinfeger für wiederkehrende Arbeiten wie Fegen und Messen selbst wählen. Nur die Abnahme der Feuerstätten (Heizanlangen, Kaminöfen, Schornsteine etc.) und die alle drei Jahre wiederkehrende Feuerstättenschau muss vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Für jedes Haus wird eine Feuerstättenbescheid erstellt. Dieser gibt vor, wie oft gekehrt und wann gemessen werden muss.

Die Wahlfreiheit für den Schornstenfeger bringt auch die Eigenverantwortlichkeit des Hausbesitzers für die Einhaltung der im Feuerstättenbescheid vorgegeben Termine. Wer die Fristen verpasst,  muss Strafe zahlen.

Hausbesitzer, die einen neuen Schornsteinfeger verpflichten, müssen ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger melden, dass die Aufgaben erledigt wurden. Das kann auch der beauftragte Schornsteinfeger machen.
Gehen die Formulare nicht rechtzeitig bis zu 14 Tage nach dem Ende der Frist ein, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dieses Versäumnis der zuständigen Verwaltungsbehörde – etwa dem Landratsamt. Das Amt setzt dann eine zweite Frist fest.

Wenn der Hausbesitzer die zweite Frist auch verstreichen lässt, wird das Ordnungsamt tätig: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird mit den Arbeiten beauftragt. Wenn notwendig, öffnet ein Schreiner oder Schlüsseldienst die Tür und verschafft den Verantwortlichen so Zutritt. Das Amtsmacht hat einen Grund: Feuerstätten müssen aus Sicherheitsgründen regelmäßig gewartet werden.

So ein Einsatz kann den Hausbesitzer mehrere hundert Euro kosten. Der vergessene Termin ist somit ein teurer Spaß.